der Firma Kanaljet
Inhaber: Ugur Terkin
Vorderstraße 12
64589 Stockstadt am Rhein
Stand: Februar 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, Angebote, Leistungen und Verträge zwischen der Firma Kanaljet, Inhaber Ugur Terkin, Vorderstraße 12, 64589 Stockstadt am Rhein (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sowie Unternehmer i.S.d. § 14 BGB; nachfolgend gemeinsam „Auftraggeber“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(3) Gegenstand des Vertrages sind insbesondere Dienstleistungen und Werkleistungen im Bereich Rohr- und Kanalservice, insbesondere:
sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen.
(4) Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten diese AGB auch für zukünftige Vertragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch die Annahme eines Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder durch die Beauftragung des Auftragnehmers und deren Annahme, jeweils schriftlich, in Textform (z.B. E-Mail, Messenger), telefonisch oder mündlich vor Ort.
(3) Bei Notdienst- oder Soforteinsätzen kommt der Vertrag regelmäßig bereits mit telefonischer Beauftragung und Bestätigung des Einsatzes (Termin-/Einsatzbestätigung) zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Anfahrt oder Arbeitsaufnahme durch den Monteur.
(4) Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Festpreis vereinbart wurde. Bei unvorhersehbaren Erschwernissen, verdeckten Mängeln oder erweiterten Schadensbildern kann sich der Aufwand erhöhen; der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber nach Möglichkeit vor Fortführung informieren.
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung, dem Auftrag vor Ort sowie den tatsächlichen Gegebenheiten am Einsatzort.
(2) Steht die Ursache einer Störung oder Verstopfung vor Beginn der Arbeiten nicht eindeutig fest, ist der Auftragnehmer berechtigt, Art und Umfang der zur Störungsbeseitigung erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik festzulegen.
(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einsatz geeigneter Geräte und Verfahren.
(4) Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg kann nur geschuldet sein, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Insbesondere kann bei verdeckten Schäden, baulichen Mängeln, Fehlgefälle, Rohrbruch, Wurzeleinwuchs, Materialermüdung oder sonstigen Vorschäden trotz fachgerechter Arbeit eine vollständige und dauerhafte Beseitigung der Störung nicht in jedem Fall sofort erreicht werden.
(5) Soweit zur Leistungserbringung Dichtungen, Kleinteile oder sonstige Verbrauchs- bzw. Ersatzmaterialien erforderlich sind, dürfen diese verwendet und gesondert berechnet werden, sofern dies zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendig ist.
(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig und ungehindert Zugang zu den betroffenen Anlagen, Leitungen, Revisionsöffnungen, Schächten sowie den für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Räumen und Bereichen zu verschaffen.
(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Umstände zu informieren, die für die Ausführung relevant sein können, insbesondere:
(3) Der Auftraggeber hat – soweit technisch und zumutbar – sicherzustellen, dass während der Arbeiten keine weitere Nutzung der betroffenen Entwässerungseinrichtungen erfolgt, sofern der Auftragnehmer dies zur sicheren Durchführung verlangt.
(4) Erforderliche Medien (insbesondere Wasser und Strom) sind vom Auftraggeber, soweit vorhanden und zumutbar, unentgeltlich bereitzustellen. Fehlen diese, kann der Auftragnehmer den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert berechnen.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen hierdurch Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden, trägt der Auftraggeber die hierdurch verursachten Mehrkosten, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(1) Vereinbarte Termine sind grundsätzlich verbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Zeitangaben bei Notdiensten erfolgen jedoch regelmäßig als voraussichtliche Einsatzzeiten und stehen unter dem Vorbehalt höherer Gewalt, Verkehrslage, Witterung, Einsatzlage und technischer Verfügbarkeit.
(2) Anfahrt und Erstdiagnose können – sofern vom Auftragnehmer entsprechend beworben oder vereinbart – innerhalb des definierten Einsatzgebietes kostenfrei sein. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich zugesagt wurde.
(3) Ist ein Einsatz aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, am vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig durchführbar (z.B. kein Zugang, falsche Adresse, fehlende Erreichbarkeit, verweigerter Zutritt), kann der Auftragnehmer den tatsächlich entstandenen Aufwand (insbesondere Anfahrt, Wartezeit, Personalaufwand) berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
(4) Muss ein Termin vom Auftragnehmer aus wichtigem Grund verlegt werden, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Schadensersatzansprüche hieraus bestehen nur im Rahmen von § 10 dieser AGB.
(1) Es gelten die im Einzelfall vereinbarten Preise. Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen des Auftragnehmers.
(2) Preisangaben gegenüber Verbrauchern verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisangaben gegenüber Unternehmern verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Zusätzlicher Aufwand, der bei Auftragserteilung nicht erkennbar war (z.B. erschwerter Zugang, verdeckte Schäden, zusätzliche Reinigungswege, Sondergeräte, Entsorgungsaufwand, Mehrmaterial), wird gesondert berechnet, sofern er zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren oder mehrtägigen Aufträgen angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer kann Barzahlung, EC-/Kartenzahlung oder andere vereinbarte Zahlungsarten akzeptieren.
(2) Bei Vor-Ort-Einsätzen kann die Zahlung unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten gegen Rechnung/Beleg verlangt werden.
(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (§ 288 BGB).
(4) Darüber hinaus können Mahnkosten in Höhe des tatsächlich entstandenen, erforderlichen Aufwands verlangt werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(1) Gelieferte Waren, Ersatzteile und verbaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Auftrag resultierenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt ergänzend der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt im gesetzlich zulässigen Umfang.
(1) Soweit die Leistung werkvertraglicher Natur ist, hat der Auftraggeber die Leistung nach Abschluss der Arbeiten abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit der Leistung eine Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) Eine Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, insbesondere durch Ingebrauchnahme der Anlage bzw. des gereinigten Systems oder vorbehaltlose Zahlung.
(3) Offensichtliche Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung angezeigt werden, damit eine schnelle Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung ermöglicht wird. Gesetzliche Mängelrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – im gesetzlichen Rahmen – mindern oder vom Vertrag zurücktreten; bei Schadensersatzansprüchen gilt § 10.
(5) Keine Gewährleistung besteht für erneute Störungen oder Verstopfungen, die nach Leistungserbringung auf Ursachen beruhen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere auf:
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
d) soweit eine Haftung aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie zwingend ist.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für Schäden, Mehraufwand oder Folgeschäden, die auf bereits vorhandene, für den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbare oder vom Auftraggeber nicht mitgeteilte Vorschäden, Materialschwächen, Korrosion, Versprödung, unsachgemäße Vorinstallationen, verdeckte Mängel oder marode Altanlagen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.
(4) Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen Rohre oder Anlagen im Zuge fachgerechter Reinigungsarbeiten mit üblichen Geräten (z.B. Spiralen, Hochdrucktechnik) aufgrund bereits vorgeschädigter oder geschwächter Substanz undicht werden, reißen oder brechen, ohne dass dies für den Auftragnehmer zuvor erkennbar war.
(5) Für Schäden, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 4 nicht nachkommt, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit die Schäden hierauf beruhen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(1) Notdienst- und Soforteinsätze erfolgen nach Verfügbarkeit und Einsatzlage. Angegebene Ankunftszeiten sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde.
(2) Bei Notdienstleistungen können wegen Einsatzzeit (z.B. Nacht, Wochenende, Feiertag) sowie besonderer Dringlichkeit Zuschläge anfallen, sofern diese vor Durchführung der vergütungspflichtigen Leistung mitgeteilt oder vereinbart wurden.
(3) Soweit der Auftraggeber bei einem Notdiensteinsatz nach erfolgter Anfahrt keine Durchführung der Arbeiten wünscht, bleibt der Anspruch auf Ersatz des tatsächlich entstandenen Anfahrts- und Einsatzaufwands gemäß § 5 Abs. 3 unberührt.
(1) Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die gesonderte Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers.
(2) Bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zur sofortigen Ausführung aufgefordert hat, kann das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgeschlossen sein bzw. sich nicht auf zusätzlich erbrachte, nicht ausdrücklich verlangte Leistungen erstrecken.
(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, hat der Verbraucher dem Auftragnehmer eine entsprechende ausdrückliche Zustimmung in Textform zu erteilen und seine Kenntnis von den gesetzlichen Widerrufsfolgen (einschließlich eines möglichen Erlöschens des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung sowie eines möglichen Wertersatzes) zu bestätigen.
(4) Ein gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht erlischt vorzeitig nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie den auf digitale Dienste anwendbaren Vorschriften.
(2) Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
(1) Hinweis gemäß § 36 VSBG:
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Gesetzliche Informationspflichten nach § 37 VSBG bleiben unberührt.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Anwendung eröffnet sein könnte.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.